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Newsletter für Architekten und Ingenieure 04/2015

Newsletter für Architekten und Ingenieure 04/2015

 

 

Liebe Kundinnen und Kunden,

als Leserinnen und Leser unseres April-Newsletters möchten wir Sie hiermit herzlich begrüßen.

 

Wir hoffen, dass Sie zum Osterfest einige entspannte und schöne Tage im Kreise Ihrer Lieben genießen konnten. Der eine oder andere unter Ihnen hat sicher im Rahmen eines Osterurlaubs neue Kraft getankt. 

Wir wünschen Ihnen weiterhin alles Gute für die kommende Zeit.

 

Unser erster Beitrag stammt von Herrn Rechtsanwalt Michael Wiesner und Herrn Dipl.-Ing. Peter Kalte. Dieses Mal haben sich die HOAI-Experten mit dem Thema der Stufenverträge auseinander gesetzt. 

Wir hatten bereits in der Februar-Ausgabe unseres Newsletters auf das BGH-Urteil vom 18.12.2014 zu Stufenverträgen aufmerksam gemacht.

Herr Kalte und Herr Wiesner haben dieses Thema anhand von zwei praktischen Beispielen bzw. Fragestellungen vertieft und versuchen, das Urteil einzuordnen.

 

Bei unserem zweiten Beitrag handelt es sich um einen offenen Brief an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen nach HOAI. Der Brief wurde von diversen Architekten- und Ingenieurverbänden verfasst. Im Dezember-Newsletter aus 2014 hatten wir bereits auf die neue Regelung hingewiesen.

 

Wir möchten an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass sich auch diverse Wirtschaftsverbände (unter anderem der DIHK Berlin) in einem offenen Brief an das Bundesministerium für Finanzen gewandt haben. Das Thema beschäftigt demnach alle wichtigen Institutionen und Verbände. Den Brief der Wirtschaftsverbände können Sie HIER  abrufen.


Stufenverträge

„Entscheidend ist (…) allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen (…). 

So hatte der BGH entschieden. Herr Kalte und Herr Wiesner haben sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, wann nun ein Mehrvergütungsanspruch entsteht. Den Beitrag können Sie HIER  abrufen.


 

Schreiben der Verbände - Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen nach HOAI

Bei Planungsleistungen ist die Gewinnrealisierung bereits dann vorzunehmen, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Die Architekten- und Ingenieurverbände kritisieren diese Regelung in einem offenen Brief an das BMF. Die unerwartete Verlagerung der Steuerbelastung führt bei vielen Planungsbüros zu Liquiditätsproblemen. Rufen Sie den Brief HIER ab.


 

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Viele Grüße

Ihr Fülling & Meysenburg-Team

Ihr Gerhard F. Embser

 

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Telefon 0180 / 500 585 0
(14 Cent aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzten)

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Die Fülling & Meysenburg GmbH & Co. KG hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens. 

Folgende Schlichtungsstellen können zur außergerichtlichen Streitbeilegung angerufen werden: 

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32,
10006 Berlin,
http://www.versicherungsombudsmann.de/

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin,
http://www.pkv-ombudsmann.de

 

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